Ehemalige Bahn–Servicenummer von Auskunftsanbieter missbraucht
Die Bundesnetzagentur hat eine für Verbraucher kostspielige Telefonauskunft mit der ehemaligen Bahn-Servicenummer 11861 wegen Missbrauchs abgeschaltet. Der Anbieter der Nummer habe über Monate nicht die Kosten für die Weitervermittlung von Anrufern zu Gesprächspartnern angesagt, teilte die Behörde am Donnerstag in Bonn mit. Der Anbieter der Nummer sei deswegen dazu verpflichtet worden, Verbrauchern das gezahlte Geld für die Weitervermittlung zu erstatten. Beträge, die noch nicht abgebucht wurden, darf der Anbieter demnach nun auch nicht mehr einziehen.
Die Service-Nummer 11861 gehörte früher der Deutschen Bahn. Vor einem Jahr wurde sie dann von dem anderen Unternehmen übernommen. Da die Nummer noch in vielen Telefonbüchern als “Bahn-Auskunft” vermerkt und bei vielen Menschen in Handy oder Telefon eingespeichert ist, riefen dort weiterhin zahlreiche Verbraucher an – im Glauben, beim Service der Deutschen Bahn gelandet zu sein. Der neue Eigentümer der Nummer berechnete pro angefangene Gesprächsminute 1,99 Euro. Hierfür musste er aufgrund gesetzlicher Regelungen keine Preisangaben machen.
Der neue Anbieter betrieb unter der Nummer eine normale Telefonauskunft. Dabei vermittelte er auch Anrufer an die gewünschte Rufnummer weiter. Die Kosten für diese Weitervermittlung hätten – im Gegensatz zum Preis der Auskunft selbst – angesagt werden müssen. Dies unterließ der Anbieter jedoch verbotenerweise. Die Bundesnetzagentur machte darauf hin Druck, auch weil seit Mai “zahlreiche” Beschwerden von Verbrauchern einigen, wie die Behörde mitteilte.
Ab November gab es dann nach Angaben der Behörde zwar eine Preisansage. Diese sei jedoch aufgrund “einer Reihe von langatmigen, überflüssigen, und irreführenden Ausführungen” fast zwei Minuten lang gewesen. Verbraucher hätten dadurch alleine für die Preisansage knapp vier Euro zahlen müssen. Rechtlich habe hiergegen aber nicht vorgegangen werden können. Aus Sicht der Behörde habe dies nur als “bewusster Verstoß gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz gewertet” werden können, teilte die Netzagentur mit. Das Verbot begründete sie daher mit der zuvor unterbliebenen Preisansage.
